GSB Standardlösung

 § 14a Absatz 6 Satz 1 KHG

Auswertung der Wirkungen der Förderung

(6) Das Bundesamt für Soziale Sicherung prüft die Anträge und weist die Mittel zu, bis der in Absatz 3 Satz 1 genannte Anteil des Landes ausgeschöpft ist.