§ 31a SGB V
Medikationsplan
§ 31a SGB V befasst sich mit dem Medikationsplan, auf den Versicherte, die gleichzeitig mindestens drei verordnete Arzneimittel verschrieben bekommen, Anspruch haben. In welcher Form die Bereitstellung stattfindet oder auch welche Inhalte dieser Medikationsplan umfasst – solche und weitere Inhalte werden im entsprechenden Paragraphen behandelt.
Den vollständigen Gesetzestext finden Sie unter: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__31a.html