§ 358 SGB V
Elektronischer Medikationsplan und elektronische Notfalldaten
§ 358 SGB V befasst sich mit der elektronischen Gesundheitskarte und deren Funktionalität. Die elektronische Gesundheitskarte muss geeignet sein, das Verarbeiten von medizinischen Daten, soweit sie für die Notfallversorgung erforderlich sind (elektronische Notfalldaten), zu unterstützen. Dies können Daten zu Befunden, Daten zur Medikation oder weitere Zusatzinformationen des Versicherten beinhalten. Wozu diese ebenfalls geeignet sein muss, welchen Anspruch Versicherte haben oder auch wer für die Speicherung der Daten verantwortlich ist wird im entsprechenden Paragraphen behandelt.
Den vollständigen Gesetzestext finden Sie unter: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__358.html