GSB Standardlösung

§ 75c SGB V: IT-Sicherheit in Krankenhäusern

Ab dem 1. Januar 2022 sind Krankenhäuser verpflichtet, nach dem Stand der Technik angemessene organisatorische und technische Vorkehrungen zur Vermeidung von Störungen der Verfügbarkeit, Integrität und Vertraulichkeit sowie der weiteren Sicherheitsziele ihrer informationstechnischen Systeme, Komponenten oder Prozesse zu treffen, die für die Funktionsfähigkeit des jeweiligen Krankenhauses und die Sicherheit der verarbeiteten Patienteninformationen maßgeblich sind. Wann diese Vorkehrungen angemessen sind, wie den Verpflichtungen nachgekommen werden kann und für wen diese gelten findest du im umfassenden Gesetzestext.