GSB Standardlösung

1. Kapitel: Rahmenbedingungen dieser Förderung

1.1 Gesetzliche Grundlage

Die gesetzliche Grundlage bilden das Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) sowie die Krankenhausstrukturfonds-Verordnung (KHSFV).

Das Krankenhausfinanzierungsgesetz regelt hierbei unter anderem, wer die letztlich gewährten Fördermittel den Ländern zuweist. Dies geschieht durch das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS). Verankert ist dies im  § 14a Absatz 6 Satz 1 KHG.

Königsteiner Schlüssel

Im Krankenhausfinanzierungsgesetz ist ebenso ausdrücklich festgehalten, wie hoch der jeweilige Anteil ist, den ein Land maximal zur Förderung erhält. Dieser Anteil basiert auf der Verteilung der Fördergelder nach dem so genannten Königsteiner Schlüssel. Die Aufwendungen des BAS gemäß § 14a Absatz 6 Satz 3 KHG und des Bundesministeriums für Gesundheit gemäß § 14b KHG werden vorab von den 3 Milliarden Euro abgezogen. Der Königsteiner Schlüssel dient dazu, die Gelder sowohl in Bezug auf das Steuereinkommen als auch in Bezug auf die Bevölkerungszahl gerecht zu verteilen. Die Förderung läuft solange, bis der Anteil des Landes nach dem Königsteiner Schlüssel entsprechend ausgeschöpft ist (§ 14a Absatz 6 KHG).

Anspruch auf Förderung und
Entscheidungsgrundlage

Wichtig: ein Anspruch auf Gewährung der Fördermittel besteht nicht (siehe § 14a Absatz 4 Satz 4 KHG).

Das BAS entscheidet bei der Vergabe von Fördergeldern für beantragte Fördervorhaben nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der jeweils zur Verfügung stehenden Landesanteile.

Dabei werden Vorhaben anteilig gefördert. Das BAS gewährt Fördermittel grundsätzlich in Höhe von bis zu 70 Prozent. Das Land und/ oder die Krankenhausträger tragen die restlichen 30 Prozent des Vorhabens.

Förderfähige Maßnahmen

In der Krankenhausstrukturfonds-Verordnung sind die förderfähigen Maßnahmen definiert (§ 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 11 KHSFV). Sie bilden, zusammen mit den weiteren Voraussetzungen, z. B. hinsichtlich der Interoperabilität oder der Datensicherheit, die ebenfalls ihre gesetzliche Grundlage in der Krankenhausstrukturfonds-Verordnung finden, die Rahmenbedingungen für Vorhaben, die grundsätzlich förderfähig sind. Diese bilden einen Schwerpunkt in den folgenden Lernkapiteln.

Landesspezifische Regelungen

Es ist zu beachten, dass die Länder festlegen können, dass sie grundsätzlich nur eine Auswahl an Tatbeständen fördern, das heißt, dass Anträge für Fördertatbestände außerhalb dieser Festlegung der Länder unter Umständen keine Berücksichtigung finden. So können die Länder auch in eigener Zuständigkeit regeln, wie die restlichen 30 Prozent des Vorhabens gefördert werden bzw. durch wen die Kosten für geförderte Vorhaben zu übernehmen sind. Weitere Informationen erhalten die Krankenhäuser hierzu bei den jeweils zuständigen Landesbehörden.

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