GSB Standardlösung

1. Kapitel: Rahmenbedingungen dieser Förderung

1.4 Umfang der Förderung

Der Umfang der Förderung richtet sich nach § 20 der KHSFV, der die einzelnen Maßnahmen in förderungsfähige Kosten einordnet.
Zudem sind hier die folgenden Punkte zu berücksichtigen:
  • So sollen mindestens 15 Prozent der für das Vorhaben beantragten Fördermittel für eine verbesserte Informationssicherheit verwendet werden.
    Ziel ist es, dass alle geförderten Maßnahmen bereits zu Beginn den Anforderungen und Standards der IT- und Cybersicherheit entsprechen. Es können nur die Kosten gefördert werden, die den Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen.
  • Bei der Vergabe von Aufträgen gilt durchgehend das nationale und europäische Vergaberecht. Dabei gelten die sonst üblichen sowie landesspezifischen Regelungen.
  • Die geförderten Maßnahmen zur Digitalisierung sollen nachhaltig umgesetzt werden und über die Projektlaufzeit hinaus andauern.
    Ziel ist es, dass sie – je nach Maßnahme – während der Projektlaufzeit in das Eigentum des Krankenhausträgers übergehen (z. B. Medikationsstellsysteme).
    Sofern ein Eigentumsübergang nicht möglich ist, ist dies im Rahmen der Beantragung zu begründen.
  • Auch Aufwendungen für Zinsen, Tilgung und Verwaltungskosten eines Darlehens, das ein Krankenhausträger zur Finanzierung eines förderungsfähigen Vorhabens aufgenommen hat, können gefördert werden (siehe § 20 Absatz 3 Satz 1 KHSFV und § 2 Absatz 3 KHSFV).
  • Eine Doppelförderung von Projekten aus Mitteln und Programmen des Bundes, z. B. eine gleichzeitige Förderung nach dem Krankenhausstrukturfonds und dem Krankenhauszukunftsfonds, ist grundsätzlich ausgeschlossen.

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