GSB Standardlösung

1. Kapitel: Rahmenbedingungen dieser Förderung

1.5 Förderfähige Kosten

Hier erhalten Sie einen Überblick darüber, welche Kosten gefördert werden können.

Förderfähige Kosten

Erforderliche technische und informationstechnische Maßnahmen einschließlich der Kosten für die Beratung bei der Planung:

Gefördert werden können Kosten für:

  • die Beschaffung,
  • Entwicklung,
  • Errichtung oder
  • Erweiterung
  • sowie den initialen Betrieb

der erforderlichen technischen und informationstechnischen Maßnahmen während der Projektlaufzeit. Dazu zählen auch die Kosten für die Nutzung von Software (auch im Rahmen von Subscription-Modellen wie z. B. Pay-as- you-use oder Platform-as-a-Service) sowie Softwarelizenzen- und Wartungskosten - jeweils über einen Zeitraum von bis zu drei Jahren.

Erforderliche personelle Maßnahmen einschließlich Kosten für Schulungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter:

  • Personelle Maßnahmen und anteilige Personalkosten, die im Krankenhaus selbst entstehen, können gefördert werden. Sie müssen dazu in direktem Sachzusammenhang mit der Entwicklung, der Wartung und Pflege bzw. der Abschaltung von den geförderten Informations- und Kommunikationstechnologien stehen.

Räumliche Maßnahmen, soweit sie für die technischen, informationstechnischen und personellen Maßnahmen erforderlich sind:

Die Beschaffung von Nachweisen (nach  § 25 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 KHSFV):

  • Dies betrifft Kosten, die bereits im Rahmen der Förderung nach dem Krankenhausstrukturfonds vorgesehen sind. Zusätzlich können hierüber auch Kosten gefördert werden für beauftragte, berechtigte IT-Dienstleister, die die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben und der Förderrichtlinien des Bundesamtes für Soziale Sicherung (BAS) ausweisen (Nachweise erfolgen gemäß § 22 Absatz 2 Nr. 4 KHSFV mittels Bestätigung).

Weitere Hinweise:

  • abgesehen von Vorhaben nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nr. 7 KHSFV können nur Kosten in den antragsberechtigten Krankenhäusern gefördert werden (siehe 3. Kapitel: Förderungsfähige Projekte),
  • bei Vorhaben nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nr. 9 und 10 KHSFV können Kosten des Krankenhauses für die Beschaffung, Errichtung, Erweiterung oder Entwicklung informations- oder kommunikationstechnischer Anlagen, die nötig sind, um telemedizinische Netzwerke aufzubauen und die Prozesse sicherstellen, die für die Funktionsfähigkeit des Krankenhauses maßgeblich sind, gefördert werden. Darunter fallen auch die unmittelbaren Kosten der Krankenhäuser für die sichere Anbindung an die ambulante Einrichtung (§ 20 Absatz 2 Satz 2 und 3 KHSFV).

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