GSB Standardlösung

2. Kapitel: Förderungsvoraussetzungen

Das sollte Ihr Projekt mitbringen, damit es gefördert werden kann

Um die Förderung zu erhalten, muss Ihr Projekt bestimmte Voraussetzungen erfüllen. In diesem Kapitel erfahren Sie, welche das genau sind.

Kapitel 02 - Medizinisches personal um Tablet Kapitel 02 - Medizinisches personal um Tablet

Allgemeine Voraussetzungen

Das Fördervorhaben muss einem der Fördertatbestände nach § 19 KHSFV zuzuordnen sein.

Das zur Förderung beantragte Vorhaben darf frühestens am 02. September 2020 begonnen haben (Vertragsschluss).

Die antragstellenden Länder müssen ihre Anträge gegenüber dem Bundesamt für Soziale Sicherung spätestens bis zum 31. Dezember 2021 gestellt haben.

Die geförderten Maßnahmen sollen bis zum 31. Dezember 2024 abgeschlossen sein.

Es ist zwingend erforderlich, die allgemein und bereichsspezifisch anwendbaren datenschutzrechtlichen Vorschriften zu beachten.

Es sind durchgehend entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung der Verfügbarkeit, Unversehrtheit und Vertraulichkeit von betroffenen Informationen zu etablieren.

Mindestens 15 Prozent der für die Förderung eines jeweiligen Vorhabens beantragten Mittel sind für Maßnahmen zur Verbesserung der Informationssicherheit zu verwenden – hierüber muss dem Antrag auf Förderung ein entsprechender Nachweis beigefügt werden (Ausnahmen sind Fördertatbestände § 19 Absatz 1 Nr. 10 und 11 KHSFV)

Es gelten die üblichen vergaberechtlichen und landesspezifischen Regelungen

Existierende Richtlinien und Verordnungen zur Barrierefreiheit sind für den jeweiligen Fördertatbestand, sofern für den Fördernehmer einschlägig und relvant, zu berücksichtigen.

Voraussetzungen für Krankenhäuser und Hochschulkliniken

Krankenhäuser

Ob ein Krankenhausträger berechtigt ist, einen Antrag zu stellen, richtet sich nach den Vorschriften des KHG. Demnach können die Krankenhausträger eine Förderung beantragen, soweit und solange sie in dem Krankenhausplan eines Landes aufgenommen sind (§ 8 Absatz 1 Satz 1 KHG).

Hochschulkliniken

Hochschulkliniken sind grundsätzlich berechtigt, Fördermittel für Vorhaben nach § 19 KHSFV zu beantragen.

Es dürfen jedoch maximal zehn Prozent der dem Land zustehenden Mittel für Vorhaben mit Beteiligung einer Hochschulklinik verwendet werden.
(§ 14a Absatz 2 Satz 2 und 3 KHG, § 19 Absatz 1 Satz 2 und 3 KHSFV).

 

Lernziele

 

Sie haben sich folgendes Wissen angeeignet:

  • Sie kennen die Voraussetzungen, die Krankenhäuser und / oder Hochschulkliniken für eine Förderung erfüllen müssen
  • Sie kennen die weiteren allgemeinen Voraussetzungen, die für alle Projekte gelten

 

Download des Kapitels 'Förderungsvoraussetzungen' als PDF

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