GSB Standardlösung

3. Kapitel: Förderungsfähige Projekte

Damit Ihr Projekt eine Förderung erhalten kann, muss es bestimmte Voraussetzungen erfüllen und mindestens einem der sogenannten Tatbestände entsprechen, die wir in diesem Kapitel genau aufführen.

Arzt mit verschränkten Armen und Symbolen

Ihr Projekt muss nach Maßgabe des § 19 KHSFV förderfähig sein. Das heißt, es muss mindestens einem der in § 19 KHSFV aufgeführten Tatbestände zuzuordnen sein.

Grundsätzlich sind diese nicht als Abgrenzung zueinander zu verstehen. Die Fördertatbestände können auch ineinandergreifen, sich überschneiden oder aufeinander aufbauen. Die Förderung nach anderen Tatbeständen, die nicht in § 19 KHSFV angegeben sind, ist ausgeschlossen.

MUSS-Kriterien und KANN-Kriterien

Bei jedem Fördertatbestand sind Anforderungen definiert: sogenannte Muss- und Kann-Kriterien.

"MUSS-Kriterien":

Mindestanforderungen: Die hier definierten Anforderungen müssen umfassend und in Gänze berücksichtigt und umgesetzt werden.

"KANN-Kriterien":

Anforderungen können optional umgesetzt werden, sind weder abschließend, noch haben sie den Anspruch der Vollständigkeit.

Alle Fördertatbestände auf einen Blick:

Die Schwerpunkte dieser Schulung liegen auf den folgenden Fördertatbeständen 2-6, 8 und 10, da bei diesen die Berechtigung durch den IT-Dienstleister benötigt wird. Für einen besseren Gesamteindruck erhalten Sie hier darüber hinaus einen kurzen Überblick zu den Fördertatbeständen 1, 7, 9 und 11. Für die Lernerfolgskontrolle sind diese nicht relevant und daher grau hinterlegt.

 

Fördertatbestand 1

Anpassung der technischen / informationstechnischen Ausstattung der Notaufnahme eines Krankenhauses an den jeweils aktuellen Stand der Technik
(§ 19 KHSFV Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 KHSFV)

Fördertatbestand 2

Patientenportale
( § 19 KHSFV Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 KHSFV): Patientenportale sollen zukünftig den Kommunikationsaufwand reduzieren, den Austausch von Informationen beschleunigen und die Versorgungsqualität für Patientinnen und Patienten verbessern. Insbesondere geht es um die Bereiche digitales Aufnahme- und Behandlungsmanagement sowie das Entlassungs- und Überleitungsmanagement zu nachgelagerten Leistungserbringern.

Fördertatbestand 3

Digitale Pflege- und Behandlungsdokumentation
(§ 19 KHSFV Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 KHSFV): Das Ziel dieser Förderung ist, die Verfügbarkeit der Pflege- und Behandlungsdokumentation zu erhöhen und gleichzeitig den Aufwand für die Erstellung zu verringern. Bei diesem Fördertatbestand werden zwei Themenschwerpunkte betrachtet: digitale Pflege- und Behandlungsdokumentation und Systeme zur automatisierten und sprachbasierten Dokumentation.

Fördertatbestand 4

Einrichtung von teil- oder vollautomatisierten klinischen Entscheidungsunterstützungssystemen
(§ 19 KHSFV Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 KHSFV): Die Anwendungsbereiche klinischer Entscheidungsunterstützungssysteme sind vielfältig. Sie unterscheiden sich insbesondere in ihrer Komplexität und Funktionalität. Ziel soll es hierbei jedoch sein, Ärztinnen und Ärzte, das Pflegefachpersonal oder auch weitere Entscheidungsträger in Ihren Entscheidungen zu unterstützen. Hierzu zählen beispielsweise täglich zu treffende Entscheidungen bezüglich der Wahl der durchzuführenden Diagnostik, Therapie oder Medikation. Hierdurch soll darüber hinaus gewährleistet werden, dass neue wissenschaftliche Erkenntnisse schnellstmöglich in der Versorgung zur Verfügung stehen.

Fördertatbestand 5

Digitales Medikationsmanagement
(§ 19 KHSFV Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 KHSFV): Ziel ist es, die Arzneimitteltherapiesicherheit (AMTS) in Krankenhäusern durch Maßnahmen eines digitalen Medikationsmanagements zu erhöhen. Hierzu sind die durchgehende digitale Dokumentation der Medikation in interoperablen Systemen sowie die ständige Verfügbarkeit dieser Informationen für alle am Behandlungsprozess Beteiligten erforderlich.

Fördertatbestand 6

Digitale Leistungsanforderung
(§ 19 KHSFV Absatz 1 Satz 1 Nr. 6 KHSFV): Bei einer Behandlung im Krankenhaus sind oft viele unterschiedliche Fachabteilungen beteiligt, die miteinander interagieren. Die konsequente digitale Anforderung und/oder automatisierte Anforderung bei Diagnose- oder Behandlungsplänen und gleichzeitig digitale Rückmeldungen bei Befunden machen die Kommunikation schneller und verringern Fehler in der Behandlung.

Fördertatbestand 7 

Leistungsabstimmung und Cloud-Computing Systeme
(§ 19 Absatz 1 Satz 1 Nr. 7 KHSFV)

Fördertatbestand 8

Digitales Versorgungsnachweissystem für Betten zur besseren Zusammenarbeit zwischen Krankenhäusern und anderen Versorgungseinrichtungen
(§ 19 KHSFV Absatz 1 Satz 1 Nr. 8 KHSFV): Ziel ist es, online-basierte Versorgungsnachweis-/(Betten-)systeme in Krankenhäusern zu fördern. Diese Versorgungsnachweissysteme sind vor allem in der präklinischen Versorgung entscheidend – dabei insbesondere für die Zusammenarbeit zwischen Krankenhäusern sowie Rettungsdiensten, Leitstellen und anderen Akteurinnen und Akteuren.

Fördertatbestand 9 

Beschaffung, Errichtung, Erweiterung oder Entwicklung informationstechnischer, kommunikationstechnischer und robotikbasierter Anlagen, Systeme oder Verfahren und telemedizinische Netzwerke
(§ 19 KHSFV Absatz 1 Satz 1 Nr. 9 KHSFV)

Fördertatbestand 10

IT-Sicherheit
(§ 19 KHSFV Absatz 1 Satz 1 Nr. 10 KHSFV): Ziel ist es, die IT- bzw. Cybersicherheit in Krankenhäusern, die nicht zu den kritischen Infrastrukturen nach dem BSI-Gesetz (BSI-Kritisverordnung) gehören sowie in Hochschulkliniken zu verbessern. Durch die zunehmende Digitalisierung und die damit verbundenen Prozesse sollen deshalb auch Krankenhäuser, die nicht zur kritischen Infrastruktur nach dem BSI-Gesetz (BSI-Kritisverordnung) gehören, berücksichtigt werden.

Fördertatbestand 11 

Anpassung von Patientenzimmern an die besonderen Behandlungsformen im Fall einer Epidemie
(§ 19 KHSFV Absatz 1 Satz 1 Nr. 11 KHSFV)

Lernziele

 

Am Ende dieses Kapitels haben Sie sich folgendes Wissen angeeignet:

  • Sie wissen, dass die Fördertatbestände 2 bis 6, 8 und 10 bestimmte Voraussetzungen erfüllen müssen
  • Sie wissen, welche technischen Standards für eine Förderung dieser Fördertatbestände nötig sind
  • Sie wissen, welche funktionalen Anforderungen Ihr Projekt erfüllen muss bzw. kann
  • Sie können Ihr Projekt den Fördertatbeständen zuordnen

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