GSB Standardlösung

3. Kapitel: Förderungsfähige Projekte

Voraussetzungen für einzelne Fördertatbestände

Neben den allgemeinen Voraussetzungen, die für alle Fördertatbestände gelten, sind durch das Krankenhauszukunftsgesetz beziehungsweise durch die rechtliche Grundlage der Krankenhausstrukturfonds-Verordnung auch Voraussetzungen bestimmt worden, die nur für einzelne Fördertatbestände gelten. Diese betreffen:

  • Fördertatbestand 2: Patientenportale
  • Fördertatbestand 3: Digitale Pflege- und Behandlungsdokumentation
  • Fördertatbestand 4: Einrichtung von teil- oder vollautomatisierten klinischen Entscheidungsunterstützungssystemen
  • Fördertatbestand 5: Digitales Medikationsmanagement
  • Fördertatbestand 6: Digitale Leistungsanforderung
  • Fördertatbestand 9: Beschaffung, Errichtung, Erweiterung oder Entwicklung informationstechnischer, kommunikationstechnischer und robotikbasierter Anlagen, Systemen oder Verfahren oder räumlichen Maßnahmen zur Umsetzung telemedizinischer Netzwerke

Voraussetzungen für bestimmte Fördertatbestände

Warum gelten hier weitere Voraussetzungen?

Der Schwerpunkt der Förderung liegt auf der Verbesserung des digitalen Reifegrades der Kliniken – ein digitales Update für die Krankenhäuer in Deutschland. Dieses Ziel soll mit der Förderung erreicht werden. Im Kontext der Digitalisierung ist dabei eine Zusammenarbeit der Systeme intern und extern wesentlich. Fehlende Interoperabilität und fehlende Schnittstellen verhindern das sinnvolle Ineinandergreifen und Zusammenarbeiten von Systemen. Das führt zu den aktuell bestehen Datensilos. Für eine nachhaltige Verbesserung und Steigerung der Behandlungsqualität durch den gezielten Einsatz digitaler Technologien, müssen diese Hindernisse reduziert werden. Informationen, die für die Behandlung des Patienten bzw. der Patientin ganz entscheidend sind, sollen zukünftig leichter, schneller und sicher ausgetauscht werden. Somit wurden für die explizit definierten digitalen Dienste weitere Voraussetzungen bestimmt, die sich mit dem Thema der Interoperabilität, Schnittstellen, der Integration von Daten in die digitale Patientenakte und der Informationssicherheit und dem Datenschutz befassen: Daher sind nur Vorhaben bezüglich der Fördertatbestände 2 bis 6 und 9 förderfähig, wenn sie die folgenden Voraussetzungen und Anforderungen erfüllen. Zudem müssen folgende Fördertatbestände bestimmte Voraussetzungen erfüllen:

  • Standards für die Interoperabilität
    Es müssen international anerkannte Standards verwendet werden. Dies betrifft sowohl technische Standards, als auch syntaktische und semantische Standards. [Siehe unten]
  • Schnittstellen
    Es gelten die Anforderungen für informationstechnische Systeme nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch.
  • Elektronische Patientenakte
    Relevante Dokumente und Daten, die für Patientinnen und Patienten generiert werden, müssen in die elektronische Patientenakte übertragbar sein. (§ 341 SGB V)
  • Informationssicherheit
    Maßnahmen zur Gewährleistung der Informationssicherheit müssen durchgehend berücksichtigt werden und dem jeweiligen Stand der Technik entsprechen. Hierzu sind die ab dem 1. Januar 2022 in § 75c SGB V: IT-Sicherheit in Krankenhäusern geltenden Vorgaben hinsichtlich der IT-Sicherheit und zu ergreifender Maßnahmen zu berücksichtigen. Mit Blick auf die zunehmende Vernetzung, dem steigenden Bedrohungspotenzial durch Cyberangriffe auf Kliniken ist dieser Punkt ebenso von besonderer Relevanz.
  • Datenschutz
    Vorschriften zum Datenschutz müssen entsprechend eingehalten werden.

Warum Standards verwenden?

Wie beschrieben soll durch eine Verwendung von Standards das Ziel erreicht werden, zukünftig Medienbrüche und doppelte Dateneingaben zu vermeiden. Dies ist nur durch die Verwendung (international) anerkannter Standards möglich, sodass gewährleistet ist, dass eine Interoperabilität zwischen verschiedenen Systemen besteht.

Welche Standards nutzen?

Da es unterschiedliche Standards und Schnittstellen gibt, ist bei der Entscheidung eine Priorisierung sinnvoll
gematik (vesta)vesta ist ein zentrales und unabhängiges Verzeichnis für technische und semantische Standards im deutschen Gesundheitswesen.
Ist ein Medizinisches Informationsobjekt (MIO) oder ein Standard bzw. Profil dort als „empfohlen“ gekennzeichnet, ist dieses zu verwenden.
Weitere Optionen

Ist das MIO bzw. der Standard oder das Profil nicht in vesta enthalten, kann eine Lösung auch folgendermaßen umgesetzt werden:

  • Über einen existierenden Standard, der offen und international anerkannt* ist. Z.B. durch eine FHIR-Profildefinition.
  • Über ein selbstdefiniertes Profil über einen oder mehrere existierende Standards, die offen und international anerkannt sind. Z.B. durch die Kombination oder Erweiterung mehrerer HL7-FHIR-Profildefinitionen.

In beiden Fällen sind verwendete Standards bzw. Profile im Interoperabilitätsverzeichnis vesta anzumelden.

* Was ist mit „offen“ und „international anerkannt“ gemeint?

Insbesondere…

  • alle Standards von ISO/CEN/CENELEC, HL7, NEMA sowie deren Profilierungen durch HL7 und IHE
  • alle Semantikstandards, die auf der Webseite des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte veröffentlicht sind (ehemals DIMDI), sowie LOINC und SNOMED-CT (ab 01. Januar 2021)
  • Profile, die ein ordentliches Konsentierungsverfahren durchlaufen haben. Entweder bei einer Standards Developing Organization (SDO) mit Schwerpunkt Gesundheitswesen oder im nationalen Interoperabilitätsforum. Hervorzuheben sind hier die deutschen FHIR-Basisprofile.
Telematikinfrastrukturanbindung:

Bei den oben genannte Vorhaben sind im Rahmen der geförderten Strukturen Dienste und Anwendungen der Telematikinfrastruktur nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch zu nutzen, sofern diese während der Projektlaufzeit zur regelhaften Nutzung zur Verfügung gestellt werden. Soweit diese noch nicht vollumfänglich verfügbar sind, sind die geförderten informationstechnischen Infrastrukturen des Krankenhauses gezielt so zu gestalten, dass eine Migration zur Nutzung der jeweiligen Dienste und Anwendungen der TI mit wirtschaftlich und organisatorisch vertretbarem Aufwand im Rahmen der gesetzlichen Fristen ermöglicht wird. Hinweis: Eine entsprechende Anbindung ist mit der Verfügbarkeit der entsprechenden Dienste oder Anwendungen verpflichtend umzusetzen und begründet keinen erneuten Fördertatbestand. Dadurch wird das Entstehen etwaiger Parallelstrukturen vermieden sowie bestehende und zukünftige Dienste effektiv genutzt.

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