GSB Standardlösung

4. Kapitel: Der Antragsprozess

4.1 Anträge von Krankenhausträgern und Hochschulkliniken

Bedarfsanmeldung

Wie in der Kapiteleinleitung bereits beschrieben, startet der Antragsprozess eines Förderprojektes mit einer Bedarfsanmeldung der Krankenhausträger/der Hochschulkliniken gegenüber dem zuständigen Land. Hiermit ist ein erster, sehr wichtiger Schritt getan und der Prozess durch die Krankenhäuser/ Hochschulkliniken angestoßen. Dies geschieht mit Hilfe des „Formulars über die Bedarfsanmeldung“.

Bei länderübergreifenden Vorhaben reichen der/die Krankenhausträger bzw. Hochschulkliniken gemeinsam eine Bedarfsanmeldung ein. Die Bedarfsanmeldung muss an alle betroffenen Länder gesendet werden.

Bereits in diesem Schritt kann die Berechtigung, die Sie hier mit der Schulung erwerben, relevant werden und sinnvoll sein.


Antrag und Entscheidung beim Land

Im Rahmen der Entscheidungsfindung, ob ein Projekt weiterverfolgt werden soll, können die Länder weitere Details zur Ausgestaltung der Förderanträge gegenüber den Krankenhausträgern festlegen (§ 14a Absatz 4 Satz 2 KHG). So können die Länder weitere Angaben, z. B. einen gesonderten Antrag oder ergänzende Unterlagen, die über die Angaben in der Bedarfsanmeldung hinausgehen, vom Krankenhausträger/Hochschulklinik verlangen. Die konkrete Ausgestaltung obliegt dem jeweiligen Land. Wichtig: die Länder können ebenfalls darüber entscheiden, ob einige der Fördertatbestände in ihrem Land von der Förderung ausgeschlossen sind.

Das Land entscheidet, für welche Vorhaben eine Förderung beim Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) beantragt werden soll.

Wichtig: Ein Anspruch auf Förderung besteht nicht!

Die Länder entscheiden nach pflichtgemäßem Ermessen und müssen ihre Entscheidung innerhalb von drei Monaten, nachdem die Bedarfsanmeldung eingetroffen ist, bekannt geben. Innerhalb dieser Zeit haben die Landesverbände der Krankenkassen und Ersatzkassen die Möglichkeit zu der Bedarfsanmeldung und dem damit verbundenen Projekt eine Stellungnahme abzugeben. Trifft diese nicht ein, hat dies keine Auswirkungen auf das weitere Verfahren. Auch kann das Land sich gegen die Empfehlung der Landesverbände der Krankenkassen- und Ersatzkassen entscheiden und ein Projekt weiterverfolgen, welches durch diese gegebenenfalls abgelehnt ist. Es schließt sich der eigentliche Antragsprozess an.

Blätterfunktion