GSB Standardlösung

4. Kapitel: Der Antragsprozess

4.2 Antragsprozess der Länder

Nach positivem Entscheid beantragt das Land beim Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) die Förderung des Vorhabens. Das bedeutet: Der Antrag und die Unterlagen hierfür werden grundsätzlich zunächst durch das Land vorbereitet und eingereicht. Hierbei kann das Land aber natürlich weitere Unterlagen von den Krankenhausträgern und Hochschulkliniken einfordern. Auch hierbei kann das BAS weitere Details erfragen. Diese Anfrage wird jedoch an das Land gestellt – nicht direkt an den Krankenhausträger. Das BAS gibt für die Antragsunterlagen ein einheitliches Format vor, um die Förderung möglichst einheitlich und wirtschaftlich zu gestalten. Die Antragsunterlagen können auf der Internetseite des BAS heruntergeladen werden. Siehe auch § 14a Absatz 6 Satz 5 KHG, § 22 Absatz 2 KHSFV .

Zusätzliche Unterlagen zum einzelnen Antrag

Neben den genannten Antragsformularen, die seitens des BAS vorgegeben sind (siehe vorige Kapitelabschnitte), sind weitere Unterlagen und/oder Nachweise und/oder Erklärungen durch das Land abzugeben. Dies ist in § 22 Absatz 2 KHSFV und § 4 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 KHSFV geregelt.

Beachten: Für Sie als IT-Dienstleister sind die Nummern 2 bis 10 des § 22 Absatz 2 KHSFV wichtig, da Sie selbst hier aktiv werden müssen.
Nachfolgend werden die Unterlagen, Nachweise und/oder Erklärungen, bei denen Sie mitwirken müssen, aufgelistet und kurz erklärt.

Die vorzulegenden Erklärungen und Nachweise sind schriftlich einzureichen. Muster oder weitergehende Formvorgaben werden seitens des BAS nicht gemacht.
Fördertatbestände
2, 3, 4, 5, 6, 8 und 10
Sie haben bei den Vorhaben nach § 19 Absatz 1 Nr. 2 bis 6, 8 und 10 KHSFV den Nachweis über Ihre Berechtigung beizufügen (§ 22 Absatz 2 Nr. 10 KHSFV, mit Verweis auf § 21 Absatz 5 KHSFV), das heißt: den Nachweis über das erfolgreiche Durchlaufen dieser Schulung.
Fördertatbestände
2, 3, 4, 5 und 6
Wird ein Vorhaben nach § 19 Absatz 1 Nr. 2 bis 6 KHSFV beantragt, sind Nachweise über die Etablierung digitaler Dienste beizufügen
(§ 22 Absatz 2 Nr. 4 KHSFV, mit Verweis auf § 21 Absatz 5 KHSFV).
Zu diesen zählen in erster Linie die Fördertatbestände 2-6, 8 und 10, da bei diesen die Berechtigung durch den IT-Dienstleister benötigt wird (siehe 3. Kapitel).
Sie als beauftragter, berechtigter Dienstleister müssen bestätigen, dass das Vorhaben der Einrichtung eines digitalen Dienstes dienen soll. Diese Bestätigung ist mittels einer Erklärung abzugeben. Der Dienstleister ist (im Rechtssinne) verantwortlich für den Inhalt der Erklärung. Berechtigte Dienstleister müssen durch eine Bestätigung nachweisen, dass sie befähigt sind, Informations- und Kommunikationstechnologien im Sinne des § 19 KHSFV entwickeln und implementieren zu können.
Fördertatbestand 8Wird ein Vorhaben nach § 19 KHSFV Absatz 1 Satz 1 Nr. 8 KHSFV beantragt, muss eine Bestätigung der berechtigten Mitarbeitenden des zu beauftragenden IT-Dienstleisters oder der zu beauftragenden Dienstleister beigefügt werden. Diese belegt, dass die technischen Voraussetzungen für die Anbindung und Nutzung des Systems gegeben sind. Insbesondere soll die Bestätigung darüber informieren, ob die technischen Voraussetzungen für die Anbindung und Nutzung des Versorgungsnachweis(Betten-)Systems bestehen.
(siehe § 21 Absatz 5 KHSFV) § 22 Absatz 2 Nr. 6 KHSFV
Fördertatbestand 10Wird ein Vorhaben nach § 19 KHSFV Absatz 1 Satz 1 Nr. 10 KHSFV beantragt, muss eine Bestätigung der berechtigten Mitarbeitenden des zu beauftragenden IT-Dienstleisters oder der zu beauftragenden Dienstleister beigefügt werden. Diese belegt, dass die Maßnahmen erforderlich sind, um die informationstechnischen Systeme des Krankenhauses an den Stand der Technik anzupassen."
(§ 21 Absatz 5 KHSFV, § 22 Absatz 2 Nr. 8 KHSFV)

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