GSB Standardlösung

4. Kapitel: Der Antragsprozess

4.4 Zusage der Förderung

Bewilligung durch Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS)

Die Bedarfsmeldung wurde gestellt, das Projekt soll – so entschieden durch das Land weiterverfolgt werden – dann fehlt nur noch die Entscheidung durch das BAS ob ein Projekt dann auch tatsächlich gefördert werden soll. Das BAS prüft dafür die Anträge der Länder und die damit verbundenen Fördervoraussetzungen. Es entscheidet über die Anträge durch Bescheid und zahlt bei einem positiven Entscheid die bewilligten Mittel an das antragstellende Land aus.

Noch einmal hier der Hinweis:

Ein Anspruch auf Förderung besteht nicht. Das BAS entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen und orientiert sich hierbei an der entsprechenden Förderrichtlinie, das heißt, das BAS weist in der Regel die Mittel zu, wenn das Vorhaben förderfähig ist und die Landesmittel noch nicht erschöpft sind.

Siehe § 23 Absatz 1, § 6 Absatz 1 KHSFV.

Bewilligung durch das Land

Die Länder regeln in ihrer eigenen Zuständigkeit Näheres zu ihrem Bewilligungsverfahren. So kann das Land zum Beispiel bestimmen, dass es nur eine Auswahl an Tatbeständen fördern wird. Hat das BAS dem Antrag des Landes entsprochen, so erlässt es gegenüber dem Krankenhausträger einen eigenen Bewilligungsbescheid.

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