GSB Standardlösung

4. Kapitel: Der Antragsprozess

4.5 Nachweise über die Verwendung der Fördermittel

Um zu gewährleisten, dass die zugewiesenen Mittel auch tatsächlich zweckentsprechend verwendet worden sind, müssen die Krankenhausträger/Hochschulkliniken dem Land nachweisen, dass sie die gewährten Fördermittel zweckentsprechend verwenden haben. Die Details dazu, in welcher Form dies also stattfindet, bestimmen die Länder selbst. Die Länder prüfen wiederum durch geeignete Maßnahmen die Richtigkeit des Verwendungsnachweises der Krankenhausträger (§ 25 Absatz 2 KHSFV)

Zudem gibt es Nachweise, die die berechtigten IT-Dienstleister bei der Antragstellung erbringen müssen (siehe hierzu auch Kapitel 4.1):

Nachweis aus der KHSFVInhalt des Nachweises/Erklärung  Zu erstellen durch:
§ 22 Absatz 2 Nr. 2Nachweis darüber, dass mindestens 15 Prozent der für das Vorhaben beantragten Fördermittel für Maßnahmen zur Verbesserung der Informationssicherheit eingesetzt werden und Nachweis, um welche Maßnahmen es sich dabei handelt.

berechtigter IT-Dienstleister - nur wenn beauftragt, ansonsten durch KH-Träger
§ 22 Absatz 2 Nr. 3Nachweis bezüglich Fördertatbestand 1 über die Anschaffung oder Anpassung von technischer Ausstattung oder Software und deren Anbindung an die Notaufnahme des Krankenhauses sowie über durchgeführte und geplante Schulungen. berechtigter IT-Dienstleister - nur wenn beauftragt, ansonsten durch KH-Träger
§ 22 Absatz 2 Nr. 4Nachweis bezüglich Fördertatbestände 2 bis 6, dass das Vorhaben der Einrichtung eines digitalen Dienstes im Sinne des § 19 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6 dienen soll und diese die Voraussetzungen nach § 19 Absatz 2 erfüllen (Einhaltung von Standards, Nutzung standardisierter Schnittstellen etc.). berechtigter IT-Dienstleister
§ 22 Absatz 2 Nr. 6Nachweis bezüglich Fördertatbestand 8: Bestätigung über die technischen Voraussetzungen für die Anbindung und Nutzung von Systemen bzgl. eines digitalen Versorgungsnachweissystems für Betten zur besseren Zusammenarbeit zwischen Krankenhäusern und anderen Versorgungseinrichtungen. berechtigter IT-Dienstleister
§ 22 Absatz 2 Nr. 7Nachweis bezüglich Fördertatbestand 9: Bestätigung des Krankenhausträgers, dass die Dienste und Anwendungen der Telematikinfrastruktur nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch verwendet werden, sobald diese zur Verfügung stehen und dass diese die Anforderungen nach § 19 Absatz 2 erfüllen. berechtigter IT-Dienstleister - nur wenn beauftragt, ansonsten durch KH-Träger
§ 22 Absatz 2 Nr. 8Nachweis bezüglich Fördertatbestand 10: Bestätigung, dass die Maßnahmen erforderlich sind, um die informationstechnischen Systeme des Krankenhauses an den Stand der Technik anzupassen. berechtigter IT-Dienstleister
§ 22 Absatz 2 Nr. 10Nachweis bezüglich der in Fördertatbestand 2 bis 6, 8 und 10 genannten Vorhaben über die Berechtigung nach § 21 Absatz 5 Satz 1 der Mitarbeitenden des zu beauftragenden IT-Dienstleisters, die die Bestätigung nach Nummer 4, 6 oder 8 ausstellen; bei Anträgen, die vor der Bereitstellung des Schulungsprogrammes (also vor dem 01.01.2021) gestellt wurden, ist der Nachweis unverzüglich nach Bereitstellung nachzureichen. berechtigter IT-Dienstleister
§ 25 Absatz 1 Nr. 2Nachweis des berechtigten IT-Dienstleisters darüber, dass die Förderrichtlinie des BAS eingehalten wurde. berechtigter IT-Dienstleister

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